Im Wettbewerb um qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die betriebliche Altersvorsorge von enormer Bedeutung. Nicht ohne Grund ist eine Betriebsrente in deutschen Großunternehmen häufig eine Selbstverständlichkeit. Trotzdem haben noch zu wenige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine zusätzliche betriebliche Altersvorsorge. Insbesondere in kleinen und mittelständischen Firmen ist der Verbreitungsgrad noch sehr gering.
Genau dort setzt das Betriebsrentenstärkungsgesetz an. Die betriebliche Altersvorsorge wird stärker in den Fokus gerückt.
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz beinhaltet eine Vielzahl von Neuerungen und Änderungen, unter anderem:
Die bekannten Durchführungswege und bisherigen Fördermöglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge bleiben bestehen und können weiterhin genutzt werden. Auch bestehende Verträge, die vor 2018 abgeschlossen wurden, können problemlos fortgeführt werden.
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz bietet neue attraktive Möglichkeiten zur Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge in Ihrem Unternehmen. Daher ist es wichtig, bestehende Zuschussregelungen zu überprüfen, um sich frühzeitig auf die neue Rechtslage einzustellen. Reagieren Sie schnellstmöglich und suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Berater der Sparkassen Finanzgruppe.
Sofern Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber bei einer Entgeltumwandlung Ihrer Angestellten Sozialabgaben sparen, besteht für Neuverträge seit 2019 eine Verpflichtung zur Zahlung eines pauschalen Arbeitgeberzuschusses in Höhe von 15 Prozent ("Spitze" Abrechnung möglich). Für bereits bestehende Verträge durch Entgeltumwandlung gilt diese Regelung seit 2022.
Wir empfehlen Ihnen daher, die Verträge Ihrer Angestellten zeitnah gemeinsam mit Ihrer Beraterin oder Ihrem Berater zu prüfen und anzupassen. So können Sie Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern individuelle Lösungen aufzeigen und versäumen keine Fristen.
Im sogenannten Sozialpartnermodell (Einführung ausschließlich anhand einer tarifvertraglichen Lösung) gilt diese verpflichtende Zuschussregelung bereits seit dem 01.01.2018.
Diese Neuregelung gilt nicht für Zusagen im Rahmen einer Unterstützungskasse oder Pensionszusage.
Seit dem 01.01.2018 wurde der steuerfreie Förderrahmen auf insgesamt acht Prozent der BBG (in 2023: 7.008 Euro jährlich) ausgeweitet. Das bedeutet: Die ersten vier Prozent (in 2023: 3.504 Euro jährlich) der BBG bleiben weiterhin steuer- und sozialversicherungsfrei. Die zweiten vier Prozent der BBG sind lediglich steuerfrei. Die Beiträge, die nach § 40b EStG versteuert werden, werden auf den steuerfreien Rahmen angerechnet.
Diese Neuerung ist beispielsweise besonders interessant für Gutverdienende mit einem Gehalt oberhalb der BBG. Diese haben damit mehr Gestaltungsspielraum im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge.
Zu den Geringverdienenden zählen laut Gesetz Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Monatsbruttogehalt nicht mehr als 2.575 Euro beträgt. Bei diesen Angestellten (häufig Teilzeitkräfte) ist die Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge sehr gering, weshalb diese neue Förderung geschaffen und staatlich subventioniert wird.
Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber werden vom Staat unterstützt, wenn Sie Ihren laut Gesetz sogenannten Geringverdienenden seit 2018 einen zusätzlichen Beitrag zur Betriebsrente zwischen 240 Euro und 960 Euro pro Jahr zahlen.
Sie können direkt 30 Prozent des Arbeitgeberbeitrages über eine Verrechnung mit der abzuführenden Lohnsteuer einbehalten. Außerdem sind die Beiträge als Betriebsausgabe abzugsfähig. Der zusätzliche Beitrag kann auch in einer Summe gezahlt werden. Maßgebend für die Förderfähigkeit sind die Verhältnisse des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Beitragszahlung.
Aufgrund der starken Verringerung des gesetzlichen Rentenniveaus in den kommenden Jahren werden vermutlich vermehrt Rentnerinnen und Rentner auf die Grundsicherung angewiesen sein.
Für (staatlich geförderte) lebenslange Renten gibt es zukünftig eine höhere Anrechnungsfreiheit. Das ermöglicht den Aufbau einer lohnenden Zusatzversorgung auch für Menschen mit einem geringen Versorgungsniveau.
Es kann eine automatische Entgeltumwandlung in der betrieblichen Versorgungsordnung integriert werden, falls eine entsprechende Vereinbarung über einen Tarifvertrag oder eine an einen Tarifvertrag angelehnte Vereinbarung besteht.
Für Jahre mit sogenanntem ruhendem Dienstverhältnis, zum Beispiel Elternzeit, Sabbatjahr oder Entsendung ins Ausland, bietet das Gesetz Arbeitgebern und Angestellten neue Möglichkeiten, um Lücken in der Versorgungsbiografie zu schließen.
Pro Kalenderjahr können bis zu acht Prozent der BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) rückwirkend in die Versorgung eingezahlt werden. Maximal zehn Dienstjahre können steuerfrei nachgezahlt werden. Die Beiträge sind jedoch sozialabgabenpflichtig.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können beim Ausscheiden aus einem Unternehmen bereits jetzt zusätzliche Beiträge steuerfrei in die bAV einzahlen. Bisher hing die maximale Höhe des steuerfreien Betrages von der Dienstzeit und den schon gezahlten Beiträgen in die bAV ab. Diese als Vervielfältigung bezeichnete Regelung wird zukünftig vereinfacht.
Bei Ausscheiden aus dem Unternehmen kann ein Betrag von vier Prozent der BBG pro Dienstjahr (maximal für zehn Jahre), steuerfrei für die betriebliche Altersvorsorge verwendet werden. Die Anrechnung schon gezahlter Beiträge entfällt. Das vereinfacht die Handhabung. Insbesondere für Abfindungszahlungen könnte dies eine größere Rolle spielen.
Hiervon sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber betroffen, die entweder der Tarifbindung unterliegen oder die Anwendung der einschlägigen Tarifverträge individuell vereinbaren oder vereinbart haben.
Mit dem sogenannten "Sozialpartnermodell" erweitert der Gesetzgeber die Handlungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge für die Tarifvertragsparteien, indem diese in Tarifverträgen exklusiv die reine Beitragszusage vereinbaren können. Der Gesetzgeber möchte damit neue Möglichkeiten von tarifvertraglichen bAV-Lösungen schaffen, um den Verbreitungsgrad der bAV deutlich zu erhöhen.
Hierfür gelten spezielle Rahmenbedingungen, die zu erfüllen sind und die über die neuen Förderbedingungen der traditionellen bAV hinausgehen. Es gelten dennoch alle anderen Neuerungen auch für das "Sozialpartnermodell".
Fragen und Antworten
Die Betriebsrenten-Reform betrifft alle Angestellten sowie Unternehmerinnen und Unternehmer. Es spielt dabei keine Rolle, ob sie bereits die Möglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge nutzen oder nicht. Denn grundsätzlich haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen gesetzlich verankerten Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung.
Ja, seit dem 01.01.2022 gilt diese Regelung auch für bestehende Verträge.
Nein, das ist eine freiwillige soziale Leistung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers.
Dies ist davon abhängig, ob Sie tarifgebunden sind und die Tarifvertragsparteien sich auf ein Modell verständigen. Sind Sie in einem Arbeitgeberverband organisiert, der tarifabschlussfähig ist und ein "Sozialpartnermodell" vereinbart hat, so ist dieses Modell auch durch Ihr Unternehmen umzusetzen. Unterliegen Sie keiner Tarifbindung, so steht es Ihnen frei, das "Sozialpartnermodell" anzuwenden. Anwenden können Sie das Modell mit einer Bezugnahme auf den entsprechenden, einschlägigen Tarifvertrag.
Grundsätzlich ist es positiv zu bewerten, dass der Gesetzgeber bei der Betriebsrente neue Möglichkeiten schafft. Allerdings erhöhen zusätzliche Varianten und Vorgehensweisen die Komplexität. Gut, dass sich Ihre Beraterin oder Ihr Berater bestens auskennt und Sie nach Ihren individuellen Anforderungen und Erwartungen beraten kann. So erhalten Sie schnell eine Übersicht darüber, welches System für Ihr Unternehmen sinnvoll ist und wie Sie es ohne großen Aufwand umsetzen können.